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"Es kommt, wie's will!"

Verein der Gartenfreunde am Bismarckturm

 

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Gartenordnung

 

des

 Kleingartenverein am Bismarckturm e. V

Am Pfeiferhölzle 10, 78464 Konstanz

 

 Gartenordnung

 

 

Zur Wahrung und Förderung des Kleingartengedankens, im Interesse der ordnungsgemäßen Erhaltung und Bewirtschaftung der Kleingartenanlagen, sowie zwecks Gewährleistung der Ruhe und Erholung, ist die Beachtung und Einhaltung der nachstehenden Anordnungen Pflicht jedes Kleingärtners.

Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns. Sie dienen zugleich der Gesunderhaltung, Erholung und auch sinnvoller Freizeitgestaltung.

Sie zu schaffen und dauernd zu pflegen, ist das Ziel kleingärtnerischer Arbeit. Dieses Ziel erfordert vertrauensvolle Zusammenarbeit, ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Parzellen und Anlage sowie gegenseitige Rücksichtnahme aller Kleingärtner des Kleingartenvereins.

 

§1 Kleingärtnerische Nutzung

 

Kleingärtnerische Nutzung ist nur dann gegeben, wenn der Garten als Nutzgarten oder in gemischter Form als Erholungs- und Nutzgarten bewirtschaftet wird (§ 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz). Die Gartenbewirtschaftung ist nach kleingärtnerischen Gesichtspunkten vorzunehmen. Mindestens 1/3 der gepachteten Gartenfläche ist für den Anbau von Obst und Gemüse zu nützen.
Die vorhandenen Streuobstbäume der Stadt Konstanz dürfen nicht entfernt werden. Sie sind zu pflegen und fachgerecht zu schneiden.

Das Anpflanzen von hochstämmigen Obstbäumen, Waldbäumen und Alleebäumen sowie höheren Zierbäumen ist nicht erlaubt. Ebenfalls nicht gestattet sind Haselnuss-, Walnuss- und Holunderbäume, sowie großwüchsige Kirschbäume

Für die Anpflanzung von Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch- Spindel oder Spalierbäume bis zu einer Höhe von 2 Meter gezogen werden können, zu bevorzugen.

Neu angepflanzt werden können nur Kleinstämme von Obstbäumen, deren Höhe wiederum nur 2,50 Meter höchstens betragen darf und deren Anzahl auf 2 bis 3 Stück pro Parzelle begrenzt ist (wegen zu kleiner Gesamtfläche der Parzelle).

 

§ 2 Bebauung

 

Die Bebauung der Parzellen ist innerhalb der im Bebauungsplan eingetragenen Baugrenzen zu errichten. Auf jeder Parzelle darf nur eine Geschirrhütte in einfachster Bauweise (alle äußeren senkrechten Wände in Bretterschalung) errichtet werden (§ 3 Abs. 2 BKleinG). Der zugelassene Bautyp für die Geschirrhütten ist uns im Pachtvertrag und Bebauungsplan vorgeschrieben. Auch die Größe richtet sich nach dem vorgegebenen B.Pl. (Abs. 3.2; 3.1; 3.3 und 3.31). Daraus ergibt sich ein umbauter Raum von 15.00 m3

Weitere Baulichkeiten sind nicht zulässig, mit Ausnahme einer nicht überdachten Pergola, welche die erlaubte Fläche des Freisitzes von 3 X 2 Meter nicht überschreiten darf.

Regenrinnen und dazugehörende ausreichend große Auffangbehälter sind fachgerecht anzubringen.

Hierzu gehört auch die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften über Farbgebung und Verkleidung (gedeckte Holzfarbtöne). Versiegelte Flächen (betonieren) werden uns von der Stadt Konstanz bis auf einige kleine Ausnahmen (zum Bau der Geschirrhütten – Punkt- oder Strichbeton -) nicht erlaubt.

Ein feststehender gemauerte Grill oder Ofen, sowie offene Feuerstellen sind nicht zulässig.   

 

 §3 Pflege der Gartenparzelle

 

Jeder Unterpächter ist verpflichtet, die ihm zugeteilte Parzelle in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten:

- für Sauberkeit und Ordnung ist allgemein Sorge zu tragen.

- Rasenflächen der Stichwege und des Bereiches von 1 Meter außerhalb der Gartenanlage entlang     der jeweiligen Parzelle, sind von dem Unterpächter der Parzellen mit gerader Nummer zu mähen     und zu pflegen.

- Die Unterpächter links und rechts entlang des Hauptweges sind verpflichtet diesen Unkraut frei zu halten.

- Ebenso sollte hinter den Geschirrhütten für Ordnung gesorgt werden.

- Der Komposthaufen ist so anzulegen, dass die Gartennachbarn nicht belästigt werden (auf der vom Freizeitbereich abgewandten Seite).

- Die Kompostlagerung und Brennholzbevorratung außerhalb des Vertragsgegenstandes (z.B. auf dem Gemeinschaftsparkplatz) ist nicht zugelassen.

- Die mittelbare oder unmittelbare Einbringung von Reinigungs- oder Geschirrspülmitteln oder anderer grundwassergefährdender Stoffe in den Untergrund ist nicht gestattet (siehe Wasserhaushaltsgesetz Baden-Württemberg).

- Die notwendige WC-Anlage darf nur als Trockenklosett eingerichtet werden (handelsübliches Campingklosett). Die Entsorgung des Trockenklosetts ist nur über abflusslose, transportable Behälter zulässig. Deren Dichtheit, die regelmäßige Entleerung und die einwandfreie Beseitigung des Behälterinhalts müssen jederzeit gewährleistet sein.

- Für die Lagerung von Gasflaschen und anderer explosionsgefährdender Gegenstände gelten die jeweiligen deutschen feuerpolizeilichen Vorschriften.

 

§ 4 Unterverpachtung

 

Kann ein Kleingärtner aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Ortsabwesenheit seinen Garten vorrübergehend, d.h. länger als zwei Monate, nicht selbst bearbeiten, so darf er mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Vorstandes einen ihm genehmen Betreuer einsetzen. Die Gestattung begründet keine Anwartschaft auf Abschluss eines Anschlusspachtvertrags

 

 §5 Tierhaltung

 

 Tierhaltung oder Kleintierzucht (z.B. Kaninchen, Tauben, Gänse etc ) ist in der Parzelle nicht gestattet. Werden Haustiere (Hunde, Katzen, Vögel etc. ) in die Parzelle mitgebracht, so hat der Unterpächter dafür zu sorgen, dass niemand belästigt wird. Hunde sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen. Verunreinigungen auf den Wegen sind von dem jeweiligen Tierhalter zu beseitigen.

 

 §6 Ruhestörung

 

Unter Berücksichtigung, dass die Anlage für alle Mitglieder und Besucher eine Stätte der Ruhe und Erholung darstellt, ist die Erledigung ruhestörender Gartenarbeiten in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und an Sonntagen nicht gestattet (siehe Umweltschutzverordnung der Stadt Konstanz). Dies gilt ebenso für den Betrieb von Rundfunkgeräten, Musikinstrumenten etc. Ruhestörende Gartenarbeiten sind alle am Gartenhaus und im Garten anfallende, lärmende und geräuschvolle Arbeiten, insbesondere die Benutzung von Rasenmähern etc.. Bei Benutzung von Musikgeräten ist die Lautstärke so zu halten, dass andere Gartenfreunde nicht gestört werden.

 

 §7 Abfallbeseitigung

 

Das Verbrennen von Gartenrückständen, Holt und Abfällen jeglicher Art ist verboten.

Anfallende pflanzliche Abfälle sind auf dem Wege der Kompostierung dem Stoffkreislauf wieder zuzuführen. Gartenfremde Abfälle dürfen in der Anlage weder behandelt noch gelagert werden.

 

 §8 Schäden/Diebstahl

 

Alle Diebstähle, sowie sonstige von Dritten verursachte Schäden sind unverzüglich dem Vorstand zu melden (Diebstähle auch sofort der Polizei). Für Schäden, die dem Mitglied durch Diebstahl und Feuer entstehen, haftet das Mitglied. Beschädigungen von Gemeinschaftseigentum wie z.B. an den Wasserleitungen, des Zaunes, der Grünflächen und Hecken der Anlage, den Toren und Schlössern und dgl., sowie am Eigentum von anderen Garteninhabern, verpflichten zu vollem Schadensersatz und sind sofort dem Vorstand zu melden.

 

 §9 Zutritt

 

Den Beauftragten des Vereins oder den vom Vorstand bestimmten Fachberatern ist jederzeit Gartenzutritt zu gestatten. Vereinsintern findet 1 – 2-mal jährlich eine Parzellenbegehung statt.

 

 §10 Hecke und Zäune

 

Formhecken zur Einfriedung der Parzelle dürfen eine maximale Höhe von 1,20 Meter nicht überschreiten.

Abgrenzungen zu Nachbarparzellen und Stichwege durch lebende Hecken sind nicht gestattet.

 

Abgrenzungen zu Nachbarparzellen und Stichwege,  z.B. durch engmaschigen Draht,  dürfen die Höhe von 0,8 Meter nicht überschreiten.

 

Abgrenzungen entlang des Hauptweges dürfen die Höhe von 1,2 Meter nicht überschreiten.

Hecken müssen stets so gepflegt werden, dass sie nicht über die Parzellengrenzen hinausragen.  

 

§11 Grundstücks- und Wegeflächen

 

Die nicht überbauten Grundstücksflächen der Dauerkleingärten sind als gärtnerisch gestaltete und genutzte Grünflächen anzulegen. Zulässig ist die Anlage eines Freisitzes (in der Größe der Grundfläche der Hütte) an die Grundfläche der Geschirrhütte.

Das Abstellen von Wohnwagen, Motor-, Segel- und Ruderbooten innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches ist untersagt.

Die Wege – innerhalb der öffentlichen Grünanlage – sind mit wassergebundenem Belag zu befestigen.

Die inneren Erschließungswege der Kleingartenanlage sind als Rasenwege anzulegen und zu befestigen.

Von den Außenwänden der zu errichteten Bauten müssen gem. § 6 LBO Mindestabstände zur Parzellengrenze eingehalten werden. Abweichend hiervon wird gem. § 7 LBO der Abstand auf mindestens 1 Meter festgelegt (gilt nur für unsere Anlage – sonst ist 1,50 Meter gesetzlich).

 

 §12 Fachberatung

 

Im eigenen Interesse und im Hinblick auf die Gemeinschaft ist der Gartenpächter verpflichtet, an den fachlichen Veranstaltungen (Vorträge, Kurse und Gartenbegehungen) teilzunehmen. Sie dienen dem Ziel, die fachlichen Vorraussetzungen zum naturgemäßen Gärtnern zu erwerben und zu erweitern.

 

Auch sollten aus unserer Mitte geeignete Personen zu den vom Bezirks- und Landesverband angebotenen Fachberater-Lehrgängen abgesandt werden.

 

 §13 Wasserleitung und Verbrauch

 

Die Wasserleitung ist eine Gemeinschaftsanlage, die besonders schonend zu behandeln ist. Jede Parzelle ist über eine Stichleitung versorgt. Der tatsächliche Verbrauch pro Parzelle wird über einen der Parzelle zugeordneten Wasserverbrauchzähler ermittelt und dem Pächter durch die Jahresabrechnung in Rechnung gestellt. 

 

 §14 Gemeinschaftsarbeit

 

Die Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung und Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen. Gemeinschaftsarbeit ist Pflicht.  Jeder Unterpächter verpflichtet sich Arbeitsstunden zu gemeinsamen Arbeiten an den Gemeinschaftseinrichtungen im Bereich der Kleingartenanlage zu leisten. Die Anzahl der Arbeitsstunden werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt. Anlässlich der Jahreshauptversammlung werden die Termine für die Gemeinschaftsarbeit in schriftlicher Form ausgehändigt (mit der Einladung zur Hauptversammlung verschickt).

 

Wird Gemeinschaftsarbeit nicht geleistet, muss Ersatz gestellt werden. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit gilt der Stundensatz, der in der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt worden ist.

Die geleisteten Arbeitsstunden werden vom Vorstand dokumentiert.

 

Die Protokollierung über die geleisteten Arbeitsstunden kann beim Vorstand eingesehen werden.

 

 §15 Gemeinschaftsanlagen

 

Alle der Gemeinschaft dienenden Anlagen und Einrichtungen sind schonend zu behandeln. Jeder Pächter ist verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die durch ihn, seine Angehörigen oder Gäste verursacht werden. Er hat jeden entstandenen Schaden sofort dem Verpächter mitzuteilen.

 

 §16 Verstöße

 

Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Verpächters nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrags und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Pachtvertrags führen.

 

 §17 Fachberatung

 

Der Pächter ist gehalten, in allen gärtnerischen Belangen die Fachberater anzusprechen und sich deren Erfahrungen und Ratschläge zunutze zu machen.

 

$18 Schlussbestimmungen

 

Die Bestimmungen des Pachtvertrages haben vor denen der Gartenordnung Gültigkeit.

Diese Gartenordnung ist Bestandteil des zwischen dem Verpächter und Pächter geschlossenen Pachtvertrags und ist für alle Unterpächter bindend.

 

 §19 Mitgliedschaft und Zuständigkeit des Vereins

 

Die Unterzeichnung des Unterpachtvertrages setzt voraus, dass der Unterpächter Mitglied des Gartenvereins der Gartenfreunde am Bismarckturm e.V. und dies auf Dauer des Pachtverhältnisses, ist. Dem Verpächter obliegt es, die Erfüllung der vorstehenden Vertragsbestimmungen insbesondere die Einhaltung der Gartenordnung zu überwachen.

Den Anordnungen der Vereinsorgane, die auch für die Entgegennahme von Beschwerden, Wünschen und Anregungen zuständig sind, ist in Rahmen dieses Vertrages Folge zu leisten.

 

Mitglieder und Unterpächter haben sich in allen Vereins – und Kleingartenfragen an den Vereinsvorstand zu wenden.

 

 §20 Änderungen

 

Änderungen oder in allen in dieser Gartenordnung nicht geregelten Fällen entscheidet der Verpächter im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer (Stadt Konstanz).

 

 §21 Inkrafttreten

 

Diese Gartenordnung ist in der Mitgliederversammlung am 27.04.2007 beschlossen worden und ersetzt hiermit alle vorangegangenen Dokumente.

 

 

 

Konstanz den 27.04.2007

 

Verein der Gartenfreunde am Bismarckturm e. V.

 

 

unterschriften

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